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   VGH Bayern, 03.09.2009 - 4 BV 08.754   

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VGH Bayern, 03.09.2009 - 4 BV 08.754 (https://dejure.org/2009,15829)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.09.2009 - 4 BV 08.754 (https://dejure.org/2009,15829)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. September 2009 - 4 BV 08.754 (https://dejure.org/2009,15829)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Havarie eines Schiffes auf der Donau; auslaufendes Öl; Heranziehung des Schiffseigentümers zu den Kosten eines Feuerwehreinsatzes; Auswahlentscheidung bei mehreren gesamtschuldnerisch Haftenden; keine vorrangige Haftung des Schiffshalters; Kosten für das nur ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung zur Nachforschung weiterer Gesamtschuldner trotz Auswahl des Pflichtigen nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten; Kostenpflichtigkeit des Eigentümers eines auf Grund gelaufenen und beschädigten Schiffes zur Beseitigung ausgelaufenen Öls bei Vermietung dieses ...

  • Judicialis

    VwGO § 58 Abs. 2; ; BayFwG Art. 1 Abs. 1; ; BayFwG Art. 28 Abs. 1; ; BayFwG Art. 28 Abs. 2; ; BayFwG Art. 28 Abs. 3; ; BGB § 421; ; BGB § 426

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung zur Nachforschung weiterer Gesamtschuldner trotz Auswahl des Pflichtigen nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten; Kostenpflichtigkeit des Eigentümers eines auf Grund gelaufenen und beschädigten Schiffes zur Beseitigung ausgelaufenen Öls bei Vermietung dieses ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • feuerwehr-ub.de (Kurzinformation)

    Aufwendungsersatz für technische Hilfeleistung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Schiffseigentümer muss für Feuerwehreinsatzkosten aufkommen - Behörde kann bei Zustellung des Kostenbescheids nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten entscheiden

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus VGH Bayern, 03.09.2009 - 4 BV 08.754
    Der Eigentümer einer Sache ist für die von dieser ausgehenden Gefahren grundsätzlich unabhängig davon verantwortlich, ob der polizeiwidrige Zustand der Sache von ihm selbst oder einem Dritten herbeigeführt worden ist oder etwa auf Zufall oder höherer Gewalt beruht (vgl. BVerfG vom 16.2.2000 BVerfGE 102, 1/17).

    Diese Möglichkeit der wirtschaftlichen Nutzung und Verwertung des Sacheigentums korrespondiert mit der öffentlich-rechtlichen Pflicht, die sich aus der Sache ergebenden Lasten und Risiken zu tragen (vgl. dazu BVerfG vom 16.2.2000 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 23.05.2001 - 22 ZB 00.1448
    Auszug aus VGH Bayern, 03.09.2009 - 4 BV 08.754
    Diese kann vielmehr grundsätzlich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auswählen, von wem sie die Kosten einziehen will und es diesem überlassen, bei dem oder den mithaftenden weiteren Gesamtschuldnern einen Ausgleich nach § 426 BGB zu suchen (vgl. z. B. BayVGH vom 15.11.1994 Az. 22 CS 92.2450; vom 23.5.2001 Az. 22 ZB 00.1448 BayVBl 2002, 372; vom 17.4.2008 Az. 4 C 07.3356 in juris Rd.Nr. 9).

    Die Behörde darf denjenigen der Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, der ihr - wie vorliegend die in Linz ansässige und leistungsfähige Klägerin - dafür geeignet erscheint (vgl. z.B. BayVGH vom 23.5.2001 a.a.O.).

  • BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 57.91

    Pflicht zur Erbringung einer monatlichen Ausgleichszahlung durch den Inhaber

    Auszug aus VGH Bayern, 03.09.2009 - 4 BV 08.754
    Die Ausübung dieses Ermessens ist nur durch das Willkürverbot und offensichtliche Unbilligkeit begrenzt (BVerwG vom 22.1.1993 NJW 93, 1667).
  • VGH Bayern, 17.04.2008 - 4 C 07.3356

    Prozesskostenhilfe; Feuerwehrkosten; Verkehrsunfall; Ermessen; Billigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 03.09.2009 - 4 BV 08.754
    Diese kann vielmehr grundsätzlich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auswählen, von wem sie die Kosten einziehen will und es diesem überlassen, bei dem oder den mithaftenden weiteren Gesamtschuldnern einen Ausgleich nach § 426 BGB zu suchen (vgl. z. B. BayVGH vom 15.11.1994 Az. 22 CS 92.2450; vom 23.5.2001 Az. 22 ZB 00.1448 BayVBl 2002, 372; vom 17.4.2008 Az. 4 C 07.3356 in juris Rd.Nr. 9).
  • VG München, 01.08.2012 - M 7 K 11.5446
    Auch wenn Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 17.4.2008 Az. 4 C 07.3356 RdNr. 9; vom 14.12.2011 Az. 4 BV 11.895 RdNr. 35 -alle in juris-) kein sog. intendiertes Ermessen in Richtung einer Kostenerhebung im Regelfall festlegt, genügt im Rahmen des Ermessens der Verweis auf das haushaltsrechtliche Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nach Art. 61 , Art. 62 GO , wenn sich wie hier keine anderweitigen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte ergeben haben (BayVGH vom 17.4.2008 a.a.O. RdNr. 9; vom 3.9.2009 Az. 4 BV 08.754 RdNr. 20 -alle in juris-).

    An die Betätigung des Entschließungsermessens sind schon aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes keine hohen Anforderungen zu stellen (BayVGH vom 3.9.2009 a.a.O. RdNr. 20).

    Diese kann vielmehr nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten unter Beachtung des Willkürverbotes auswählen, von wem sie die Kosten verlangt (BayVGH vom 17.4.2008 a.a.O. RdNr. 9; vom 3.9.2009 a.a.O. RdNr. 26 m.w.N. -alle in juris-).

    Unabhängig davon, ob auch der Vermieter als etwaiger Eigentümer haften würde, wurde der Kläger zu Recht herangezogen, denn auch in einem solchen Fall könnte die Behörde aufgrund der Gleichstufigkeit der Haftung nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 BayFwG die Leistung von ihm ganz fordern (BayVGH vom 3.9.2009 a.a.O., RdNr. 26 m.w.N.), denn es obliegt nicht der Behörde, komplizierte zivilrechtliche Fragen aufzuklären, wenn jedenfalls die Haftung eines Beteiligten feststeht (BayVGH vom 26.3.2009 a.a.O. RdNr. 34; vom 3.9.2009 a.a.O. RdNr. 28; VGH Mannheim vom 9.8.2001 Az. 1 S 523/01 RdNr. 21 -alle in juris-).

  • VG München, 23.05.2012 - M 7 K 10.5711
    Auch wenn Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 17.4.2008 a.a.O., RdNr. 9; vom 14.12.2011 Az. 4 BV 11.895 RdNr. 35 -juris-) im Regelfall kein sog. intendiertes Ermessen in Richtung einer Kostenerhebung festlegt, genügt bei den Einsatzleistungen der Feuerwehr im Rahmen eines Verkehrsunfalls ohne Personenschäden mangels Vorliegens besonderer Umstände im Rahmen des Ermessens der Verweis auf das haushaltsrechtliche Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nach Art. 61 , Art. 62 GO (BayVGH vom 17.4.2008 a.a.O., RdNr. 9; vom 3.9.2009 Az. 4 BV 08.754 RdNr. 20 -juris-).

    An die Betätigung des Entschließungsermessens sind schon aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes keine hohen Anforderungen zu stellen (BayVGH vom 3.9.2009 a.a.O., RdNr. 20).

    Diese kann vielmehr nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten unter Beachtung des Willkürverbotes auswählen, von wem sie die Kosten verlangt (BayVGH vom 17.4.2008 a.a.O., RdNr. 9; vom 3.9.2009 a.a.O., RdNr. 26 m.w.N.).

    Unabhängig davon, ob ein Dritter als etwaiger Handlungsstörer haften würde, wurde die Klägerin zu Recht herangezogen, denn auch in diesem Fall könnte die Behörde aufgrund der Gleichstufigkeit der Haftung nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 BayFwG die Leistung von ihr ganz fordern (BayVGH vom 3.9.2009 a.a.O., RdNr. 26 m.w.N.).

  • VG München, 23.05.2012 - M 7 K 10.6113
    Auch wenn Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 17.4.2008 a.a.O., RdNr. 9; vom 14.12.2011 Az. 4 BV 11.895 RdNr. 35 -juris-) kein sog. intendiertes Ermessen in Richtung einer Kostenerhebung im Regelfall festlegt, genügt bei den Einsatzleistungen der Feuerwehr im Rahmen eines Verkehrsunfalls ohne Personenschäden mangels Vorliegens besonderer Umstände im Rahmen des Ermessens der Verweis auf das haushaltsrechtliche Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nach Art. 61 , Art. 62 GO (BayVGH vom 17.4.2008 a.a.O., RdNr. 9; vom 3.9.2009 Az. 4 BV 08.754 RdNr. 20 -juris-).

    An die Betätigung des Entschließungsermessens sind schon aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes keine hohen Anforderungen zu stellen (BayVGH vom 3.9.2009 a.a.O., RdNr. 20).

    Diese kann vielmehr nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten unter Beachtung des Willkürverbotes auswählen, von wem sie die Kosten verlangt (BayVGH vom 17.4.2008 a.a.O., RdNr. 9; vom 3.9.2009 a.a.O., RdNr. 26 m.w.N.).

    Unabhängig davon, ob ein Dritter als etwaiger Handlungsstörer haften würde, wurde die Klägerin zu Recht herangezogen, denn auch in einem solchen Fall könnte die Behörde aufgrund der Gleichstufigkeit der Haftung nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 BayFwG die Leistung von ihr ganz fordern (BayVGH vom 3.9.2009 a.a.O., RdNr. 26 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 20.07.2022 - 4 B 20.3009

    Kostenersatz für Feuerwehreinsatz zur Beseitigung einer Ölverunreinigung auf dem

    (1) Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich im Sinne von Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BayFwG eine Pflicht zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr aus Art. 8 Abs. 1 und 2 PAG bzw. Art. 9 Abs. 2 LStVG ergeben (BayVGH, U.v. 28.2.1996 - 4 B 94.2229 - NVwZ-RR 1996, 652; U.v. 14.2.2008 - 4 BV 07.949 - BayVBl 2008, 346 Rn. 21; U.v. 3.9.2009 - 4 BV 08.754 - juris Rn. 22 f.; ebenso Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern, 3. Aufl. 2017, Rn. 117 m.w.N.).
  • VG München, 05.08.2015 - M 7 K 14.3249

    Erfolglose Klage gegen Kostenauferlegung eines Feuerwehreinsatzes nach grob

    Da besondere Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen könnten, auf den Kostenersatz zu verzichten, nicht zu erkennen waren, genügte die Beklagte mit der Bezugnahme auf die haushaltsrechtlichen Vorgaben nach Art. 61 und 62 GO, wonach sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung verpflichtet ist, auch den Anforderungen an die Betätigung des Entschließungsermessens (vgl. BayVGH, U. v. 20. Februar 2013 - 4 B 12.717 - juris Rn. 21 u. U. v. 3. September 2009 - 4 BV 08.754 - und - 4 BV 08.696 - juris Rn. 20 bzw. 24).
  • VG Bayreuth, 17.07.2012 - B 1 K 10.499

    Einsatzkosten, Feuerwehreinsatz, Kommunalabgabe, Ermessensentscheidung

    Im Grundsatz ist damit ein Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten hinsichtlich der entstandenen Feuerwehrkosten zu bejahen, denn es sind keine rechtfertigenden Gründe ersichtlich, warum die Beklagte und damit die öffentliche Hand die notwendigen Aufwendungen für die technische Hilfeleistung tragen sollte (vgl. BayVGH vom 3.9.2009 Az. 4 BV 08.754).

    Im vorliegenden Fall hat somit die Beklagte diejenige der Gesamtschuldner in Anspruch genommen, die ihr dafür geeignet erscheint (vgl. z.B. BayVGH vom 3.9.2009 Az. 4 BV 08.754).

  • VGH Bayern, 20.02.2013 - 4 B 12.717

    Zieht die Gemeinde einen haftpflichtversicherten Unfallverursacher zum

    Demgemäß kann die Bezugnahme auf die haushaltsrechtlichen Vorgaben nach Art. 61 und 62 GO, wonach die Gemeinde zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung verpflichtet ist, für die Betätigung des Entschließungsermessens genügen, wenn besondere Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen können, auf den Kostenersatz zu verzichten, nicht zu erkennen sind (BayVGH, U.v. 3.9.2009 - 4 BV 08.754 und 4 BV 08.696 - juris Rn. 20 bzw. 24).
  • VG München, 05.08.2015 - M 7 K 14.5186

    Inanspruchnahme für Kosten eines gemeindlichen Feuerwehreinsatzes

    Da besondere Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen könnten, auf den Kostenersatz zu verzichten, nicht zu erkennen waren, genügte die Beklagte mit der Bezugnahme auf die haushaltsrechtlichen Vorgaben nach Art. 61 und 62 GO, wonach sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung verpflichtet ist, auch den Anforderungen an die Betätigung des Entschließungsermessens (vgl. BayVGH, U. v. 20. Februar 2013 - 4 B 12.717 - juris Rn. 21 u. U. v. 3. September 2009 - 4 BV 08.754 - und - 4 BV 08.696 - juris Rn. 20 bzw. 24).
  • VG München, 21.02.2019 - M 30 K 17.107

    Feuerwehraufwendungsersatz bei Fehlalarm durch Brandmeldeanlage

    Im Übrigen hat die Beklagten ausweislich der jeweiligen Bescheidsbegründung jeweils ihr Ermessen erkannt, in noch hinreichender und beanstandungsfreier Weise insbesondere mit Bezugnahme auf haushaltsrechtliche Vorgaben (vgl. auch BayVGH, U.v. 3.9.2009 - 4 BV 08.754 - juris Rn 20, wonach keine hohen Anforderungen an die Betätigung des Entschließungsermessens zu stellen sind; wenngleich die Verpflichtung zur Beachtung des haushaltsrechtlichen Gebots der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit in Art. 61 f. Bayerische Gemeindeordnung i.V.m. dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung die Notwendigkeit einer Ermessensausübung nicht entfallen lässt, auch kein Ermessen intendiert oder der Erlass einer Kostensatzung keine Annäherung an eine Selbstbindung in Richtung Kostenerhebung darstellt (Forster/Pemler/Remele, Bayerisches Feuerwehrgesetz, 43. EL Januar 2018, Art. 28 Rn 12 m.w.N.)) gegenüber der finanziellen Belastung der Klägerin abgewogen und zudem gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG die Frage einer etwaigen Unbilligkeit der Inanspruchnahme geprüft.
  • VG München, 20.05.2015 - M 7 K 12.1483

    Teilweise erfolgreiche Klage gegen Inanspruchnahme nach Feuerwehreinsatz

    Da besondere Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen könnten, auf den Kostenersatz zu verzichten, nicht zu erkennen waren, genügte die Beklagte mit der Bezugnahme auf die haushaltsrechtlichen Vorgaben nach Art. 61 und 62 GO, wonach sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung verpflichtet ist, auch den Anforderungen an die Betätigung des Entschließungsermessens (vgl. BayVGH, U. v. 20. Februar 2013 - 4 B 12.717 - juris Rn 21 u. U. v. 3. September 2009 - 4 BV 08.754 - und - 4 BV 08.696 - juris Rn 20 bzw. 24).
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